Die bei der Beauftragung eines Anwaltes anfallenden Kosten sind Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz RVG) festgelegt. Es handelt sich hierbei um ein Gesetz, an das alle Rechtsanwälte gebunden sind. Seit geraumer Zeit ist im RVG festgeschrieben, dass eine Erstberatung mit maximal 190 EURO zuzüglich USt. abgerechnet werden darf. Dies bedeutet natürlich nicht, daß jede Beratung sofort 190 EURO kostet. Ist die Angelegenheit entsprechend einzuordnen, so kann die Vergütung des Rechtsanwaltes auch lediglich 10 EURO + USt., mithin 11,90 EURO betragen.
Die Einzelheiten des RVG sind nicht ganz einfach zu durchschauen. Im Grundsatz können Sie jedoch davon ausgehen, daß in zivilrechtlichen Angelegenheiten die Gebühren nach dem sogenannten Streitwert berechnet werden. In anderen Rechtsgebieten, wie z.B. im Straf- und Sozialrecht hat der Gesetzgeber Rahmengebühren vorgesehen. Ist Ihr Kontrahent oder eine Versicherung ersatzpflichtig, so wird regelmäßig versucht werden die Kosten, die Ihnen entstehen, dort einzufordern, so daß Sie u.U. am Ende gar nichts bezahlen müssen. Sie sollten jedoch beachten, daß es einige Rechtsgebiete gibt, in denen die Gegenseite eventuell oder niemals die bei Ihnen angefallenen Rechtsanwaltskosten übernehmen muß. So ist diese Kostenerstattung in Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz stets ausgeschlossen. In Wohnungseigentumssachen können die Kosten u.U. auch einem Dritten auferlegt werden. Ob dem Grunde nach eine Erstattung / Übernahme durch andere Personen / Institutionen möglich ist, können Sie bei der Besprechung Ihres konkreten Problems mit uns klären.